Satzung der Interessengemeinschaft der Nierenkranken  Nordhessen e.V.

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Nierenkranken Nordhessen e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Frankenberg.

 

(2 ) Der Verein wurde im Nephrologischen Zentrum Niedersachsen in Hann.-Münden am 3. Mai 1976 gegründet.

§ 2

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

(2) Sein Zweck ist die Hilfe, Unterstützung und Betreuung von Nierenkranken, Dialysepatienten und Transplantierten, um einer krankheitsbedingten sozialen Isolierung entgegenzuwirken.

Er erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:

  1. die Vertretung der Interessen von Nierenkranken und Angehörigen in der Öffentlichkeit und gegenüber örtlichen und überörtlichen Institutionen, Behörden und Versicherungen,
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Nierenkranken, Dialyse- und  Transplantationszentren,
  3. die Pflege des Kontaktes der Nierenkranken untereinander,
  4. das Ausrichten von Veranstaltungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme der Nierenkranken,
  5. die Zugänglichmachung von Informationen, die sich auf die Erkrankung beziehen,
  6. die Förderung der Voraussetzungen auf dem Gebiete der Nierentransplantation.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 65 der Abgabenordnung möglich.

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist ein höchst persönliches Recht und unvererblich. Mitglied kann auch jede juristische Person werden, die sich die Ziele des Vereins (§ 2) zu eigen macht und sich für deren Erreichung einsetzt.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift enthalten. Personen unterhalb von 18 Jahren haben dem Antrag die Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) beizufügen.

(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit dem Tod,
  • b) durch freiwilligen Austritt,
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit seinem fälligen Beitrag im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von 1 Monat voll entrichtet ist. Dem Mitglied ist unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds zu richten und bleibt auch wirksam, wenn er unzustellbar ist.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei Vorstand eingelegt werden.

(5) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder können sich nach Ablauf von zwei Jahren erneut um die Mitgliedschaft bewerben.

(7) Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben mit Beginn der Aufnahme einen jährlichen im Voraus fälligen Vereinsbeitrag zu zahlen.

(2) Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Scheidet ein Nierenkranker, Dialysepatient oder Transplantierter aus dem Verein aus, so können der Partner oder der gesetzliche Vertreter Minderjähriger durch Zahlung eigener Beiträge Mitglied des Vereines bleiben.

(4) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist durch Bankeinzugsverfahren zu leisten.

(5) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie
  9. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz (BGB) ergeben.

(3) In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung findet entweder als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung (Hybrid) statt. Die Entscheidung über die Form der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einen anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(2) Die Abstimmung ist öffentlich. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden lediglich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

(6) Mitglieder, die mit den  Beiträgen im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 13

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassenverwalter

bis zu vier weiteren Beisitzern.

  1. Der Verein wird durch den 1.Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

  1. Im Innenverhältnis ist die Verfügungsberechtigung des Vorstandes insoweit beschränkt, dass er für Rechtsgeschäfte, deren Wert 1.000,00 Euro übersteigt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt.

  1. Soweit in dieser Satzung dem Vorstand Aufgaben zugewiesen worden sind, ist - sofern die Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes aussagen - der Gesamtvorstand zuständig.

§ 14

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 15

Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Erstellung eines Kassenberichtes und eines Geschäftsberichtes
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
  6. Berufung von Mitgliedern mit deren Einverständnis zu Beauftragten in bestimmten Angelegenheiten

§ 16

Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren – vom Tage der Neuwahl an gerechnet – gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 17

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.

Die Sitzungen des Vorstandes finden entweder als Präsenzsitzung oder als virtuelle Sitzung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Sitzung (Hybrid) statt.

(2) In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende anwesend sind.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann aus übergeordneten Gründen auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 18

Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden),
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung).

§ 19

Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Verein „Hilfsfonds Dialyseferien e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die Auflösung des Vereines kann in der Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Die vorgenannten Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsberechtigung verliert.

(4) Eine Änderung der Satzung bezüglich der Anfallberechtigung bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 02. April 2023 an die Stelle der Satzung vom 10. Juni 1987, eingetragen am 23.Dezember 1987 unter Nr.314 des Vereinsregisters Frankenberg/Eder, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.04.2019.

Es wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.